7.1.3 Sicherungsumfang und Sicherungsmittel
Keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache
Auch die einstweilige Verfügung nach § 24 UWG dient zur Sicherung eines konkreten Hauptanspruchs; sie darf die Entscheidung in der Hauptsache aber nicht vorwegnehmen. Das heißt, es darf kein Zustand geschaffen werden, der im Fall eines ablehnenden Urteils nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Deshalb kann die gefährdete Partei nach hA bspw nicht zur Veröffentlichung • [Fußnote: OGH 23.02.1993, 4 Ob 108/92.] der einstweiligen Verfügung ermächtigt werden; auch die Anordnung eines öffentlichen Widerrufs wäre unzulässig, • [Fußnote: OGH 24.11.1992, 4 Ob 82/92.] weil dadurch ein irreversibler Zustand geschaffen würde, der auch im Fall des § 381 Z 2 EO unzulässig ist.