4.5 Verfahren vor dem Bezirksgericht (§§ 431 ff ZPO)
Dem Konzept der Zivilprozessordnung folgend stellt das Verfahren vor dem Senat des Gerichtshofs den Regelfall dar. Abweichungen von diesem werden gesetzlich determiniert, so beispielsweise für das bezirksgerichtliche Verfahren (§§ 431 ff ZPO), das Mahnverfahren (§ 448 ZPO) und das Bestandverfahren (§§ 560 ff ZPO). Aufgrund der hohen Anzahl und teilweise ebensolchen Bedeutung der in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Angelegenheiten, aber auch der Anhebung der Streitwertgrenze zum Gerichtshofsverfahren auf nunmehr EUR 15.000,– ist die praktische Bedeutung des bezirksgerichtlichen Verfahrens eine weitaus höhere, als der historische Gesetzgeber im Sinn hatte. Hinzu kommt, dass die meisten Besonderheiten des bezirksgerichtlichen Verfahrens auch auf das arbeitsgerichtliche Verfahren Anwendung finden.