11.4.1 Anwendungsbereich der EuInsVO 2015
Grundsätzliches
Gem Erwägungsgrund 9 soll die EuInsVO 2015 für alle Insolvenzverfahren gelten, die die in ihr festgelegten Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Diese vom Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 erfassten Insolvenzverfahren sind taxativ in Anhang A angeführt. Ist ein nationales Verfahren nicht in Anhang A enthalten, so soll es auch nicht vom Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 erfasst sein.