11.4 Internationales Insolvenzrecht
Internationale Normen sollen regeln, welche Rechtswirkungen ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren im Inland hat und umgekehrt, zu welchen Wirkungen ein im Inland eröffnetes Verfahren im Ausland führt.
Durch das IRÄG 2017 wurde festgehalten, dass die Bestimmungen über das Internationale Insolvenzrecht (in der IO) nur dann anzuwenden sind, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der VO (EU) Nr 848/2015 über Insolvenzverfahren anderes bestimmt wird.