© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1076336

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.4.6 Zustellung an den Schuldner

Nach Eingang der Drittschuldnererklärung erfolgt die Zustellung des BvP an den Schuldner. Diese obliegt der Vollstreckungsbehörde, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und dieser der einzige Vollstreckungsmitgliedstaat ist. In den anderen Fällen hat das Bewilligungsgericht die zur Verständigung nötigen Schritte zu veranlassen. Die Verständigung hat binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt der Drittschuldnererklärung zu erfolgen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Zivilverfahren in unserem Shop! Zum Shop