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Dokument-ID: 844695
1.4 Verfahren außer Streitsachen
Diese Verfahrensart dient – wie der Zivilprozess – der Klärung von zivilrechtlichen Angelegenheiten in einem Erkenntnisverfahren.
Eine klare Definition des Unterschieds zwischen Zivilprozess und Außerstreitverfahren ist nicht möglich. Meist kommt das Außerstreitverfahren dort zur Anwendung, wo sich die Parteien in einem Naheverhältnis befinden und auch danach noch miteinander auskommen müssen.