1.8 Einstweilige Verfügungen
Einstweilige Verfügungen dienen der Sicherung eines Rechtes einer Partei.
Gem § 378 Abs 1 EO kann das Gericht sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites, während eines Rechtsstreites und während des Exekutionsverfahrens zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf dessen Antrag einstweilige Verfügungen treffen. Gem § 378a EO kann das Gericht in Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.