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Dokument-ID: 868980
12.4.3 Verzeichnung von Kosten
Form der Kostenverzeichnung
Kostenverzeichnis
Die Kostennote ist bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs unmittelbar vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz an das Gericht zu legen. Dies gilt sinngemäß bei Zwischenerledigung des Verfahrens (zB Teilurteil; Provisorialverfahren, wenn in der Hauptsache weiterverhandelt wird).