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Dokument-ID: 1076335
9.4.5 Vollstreckung
Der BvP ist in weiterer Folge an die Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird. Alle Behörden, die an der Vollstreckung beteiligt sind, sollen unverzüglich tätig werden. Es bedarf keines weiteren Antrags des Gläubigers.