1.5.2 Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei
Maßgeblichkeit des Art 6 EMRK im Provisorialverfahren
Nach der Entscheidung 17 Ob 11/10g sind nunmehr aber in der Regel und jedenfalls immer dann, wenn sich ein Gericht für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens entschieden hat, die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK auch im Provisorialverfahren voll anwendbar, sodass beiden Parteien Gelegenheit zum Gehör zu geben ist, wenn dies zweckmäßig ist. In dringenden Fällen ist aber weiterhin die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei zulässig. Wenn die Anhörung trotz fehlender Vereitelungsgefahr oder besonderer Dringlichkeit unterlassen wird, ist aber dennoch keine Nichtigkeit gegeben, weil ein bloßer Verstoß gegen Art 6 EMRK für sich allein für eine Nichtigkeit des Verfahrens noch nicht ausreicht. • [Fußnote: Kodek in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 389 Rz 19 ff mwN.]