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Neu Dokument-ID: 845472

Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.5 Beweismaß

Allgemeines

Im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung gilt das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit. Diese bewegt sich zwischen der (nicht ausreichenden) überwiegenden Wahrscheinlichkeit • [Fußnote: OGH 22.6.2011, 2 Ob 97/11w. und der (nicht erforderlichen) mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder gar absoluten Gewissheit. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0110701. Da hohe Wahrscheinlichkeit ausreicht, braucht der erkennende Richter theoretische Möglichkeiten, die nur in Ausnahmefällen vorkommen können, nicht zu berücksichtigen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0105169.

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