10.7 Exekutionsrechtliche Klagen
Allgemeines
Alle Exekutionsklagen haben gemeinsam, dass mit einer Klage ein Erkenntnisverfahren eröffnet wird. • [Fußnote: Rechberger/Oberhammer 196 ff, Roth/Dursma-Kepplinger 59, Seiser 33 ff.] Dieses Erkenntnisverfahren wird neben dem Exekutionsverfahren durchgeführt. Zuständig ist gem § 17 Abs 2 bzw § 35 Abs 2 EO das Bewilligungs- oder Exekutionsgericht (und daher das Bezirksgericht). Lediglich in Arbeitsrechtssachen gem § 50 ASGG-Sachen ist das Titelgericht, in Unterhaltssachen ist das für die Unterhaltssache zuständige Gericht zuständig (§ 35 Abs 2 EO). Gem § 35 Abs 2 Satz 2 EO sind bei verwaltungsbehördlichen Exekutionstiteln die Einwendungen bei jener Behörde einzubringen, von welcher der Titel ausgegangen ist.