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Dokument-ID: 895785
8.10 EU-Kontenpfändungsverordnung (EuKpfVO)
Mit der EuKpfVO wurde ein Unionsverfahren eingeführt, mit dem ein Gläubiger einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken kann. Das Ziel ist, zu verhindern, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder, die vom Schuldner oder in dessen Namen auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden.