Neu
Dokument-ID: 844713
3.2 Prozessgrundsätze
Im Zivilprozess bestimmen die Parteien durch ihre Schriftsätze, worüber verhandelt wird (= Dispositionsgrundsatz). Dies zeigt sich zB in den Bestimmungen des § 226 ZPO (= Einleitung des Verfahrens nur durch Klage, Bestimmung des Klagsinhalts durch den Kläger usw), der Möglichkeit der Klagszurücknahme (§ 237 ZPO), aber natürlich auch in der Möglichkeit, ein Verfahren durch einen Vergleich zu beenden (§ 204 ZPO) oder das Verfahren ruhen zu lassen (§ 168 ZPO).