6.10 Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten
Allgemeines
§ 382j EO erfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs herrühren. • [Fußnote: OGH 02.12.2010, 2 Ob 140/10t.] Die einstweilige Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens kann hingegen nur nach § 382 Z 8 lit c EO erlassen werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0115099.]