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Dokument-ID: 845868
2.2.5 Gerichtspersonen und Ablehnung von Gerichtspersonen
Richter
Grundsätzlich gibt es in Österreich sowohl Berufs- als auch Laienrichter.
Die Laiengerichtsbarkeit spielt jedoch im Zivilverfahren nur eine sehr geringe Rolle. Sie ist lediglich in Arbeits- und Sozialrechtssachen und (in einem noch geringeren Ausmaß) in Handelssachen und in der Kartellgerichtsbarkeit (vgl § 89 KartG 1988) vorgesehen. Laienrichter werden nur gemeinsam mit Berufsrichtern in Senaten tätig; als Einzelrichter kommen ausschließlich Berufsrichter zum Einsatz.