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Dokument-ID: 1065609
1.6.8 Aufhebungs- und Einschränkungsgründe
Allgemeines
§ 399 EO regelt die Aufhebung und Einschränkung der einstweiligen Verfügung, denn wenn die gefährdete Partei ihren Anspruch in einem vereinfachten Verfahren bescheinigen und damit einen Exekutionstitel schaffen kann, dann erfordert es die Waffengleichheit, dass auch der Gegner der gefährdeten Partei das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs in einem einfachen Verfahren geltend machen kann. • [Fußnote: OGH 12.05.2009, 17 Ob 11/08d.]