6.6.3 Besondere Verfahrensvorschriften
Inhalt der Schiedsvereinbarung (§ 581 ZPO)
Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien zu verstehen, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen mögen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Dies stellt den notwendigen Inhalt dar; weitergehende Regelungen, etwa die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichts, sind nicht erforderlich. • [Fußnote: OGH 15.5.2014, 6 Ob 5/14z.]