5.6.1 Grundlagen
Voraussetzungen
Zu entfernende bewegliche Sachen, die nicht Exekutionsgegenstand sind, hat das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten auszufolgen. Im Falle seiner Abwesenheit sind diese Sachen dem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. Mangels übernahmeberechtigter Personen sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen. Das Vollstreckungsorgan hat in weiterer Folge Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, zu verständigen, sofern sie bekannt sind.