9.4.2 Anwendungsbereich
Erfasste Mitgliedstaaten
Die EuKoPfVO gilt nicht in allen Mitgliedstaaten der EU. Bis 31. Dezember 2020 ist die EuKoPfVO noch in Großbritannien anwendbar, danach aufgrund des Brexit nicht mehr, ebenso nicht in Dänemark. Irland hat hingegen das so genannte „Opt-In“ erklärt, dh, die EuKoPfVO ist dort weiterhin anwendbar. Das bedeutet, dass das Verfahren für Gläubiger mit Wohnsitz in diesen Staaten, in denen die EuKoPfVO nicht gilt, nicht zur Verfügung steht und Bankkonten, die dort belegen sind, nicht vorläufig gepfändet werden können.