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Neu Dokument-ID: 978629

Agnes Höller - Wolfgang Zacherl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.13.4 Verfahren zur Vollstreckbarerklärung

Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Bezirksgericht. Örtlich zuständig ist gem § 409 EO:

  • das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder (bei juristischen Personen) seinen Sitz hat (vgl § 409 Z 1 EO).
  • Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, ist subsidiär das Bezirksgericht des Vollstreckungsortes zuständig (§ 409 Z 2 EO).

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