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Dokument-ID: 844889
4.4.2 Urteilsarten
Unterscheidung nach der Urteilsgrundlage: Einseitige und zweiseitige Urteile
Einseitige Urteile ergehen aufgrund des Vorbringens bloß einer Partei (zB das Versäumungsurteil), zweiseitige (kontradiktorische) Urteile hingegen aufgrund des Vorbringens beider Parteien.