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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.2 Arten von Insolvenzverfahren im Zuständigkeitsbereich der EuInsVO 2015

Hauptinsolvenzverfahren

Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ist in Art 3 Abs 1 EuInsVO 2015 geregelt. Dieser bestimmt, dass für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden „Hauptinsolvenzverfahren“). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.

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