9.4.7 Freigabe durch den Gläubiger
Der Gläubiger ist verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass jeder Betrag, der nach Ausführung des BvP den im Beschluss angegebenen Betrag übersteigt, freigegeben wird. Dem Gläubiger steht dafür ein Formblatt zur Verfügung. Der Gläubiger ist dazu binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Drittschuldnererklärung verpflichtet, aus der sich eine überschießende, vorläufige Pfändung ergibt. Das Absenden des Antrags binnen der Frist ist für die Fristentsprechung ausreichend. Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zu stellen, in dem die überschießende, vorläufige Pfändung erfolgte.