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Dokument-ID: 846152
10.2.3 Drittbeteiligte
Neben dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten können noch andere Personen, so genannte Beteiligte, durch die Bewilligung der Exekution in ihren Rechten unmittelbar berührt werden. • [Fußnote: Roth/Duursma-Kepplinger 19, Seiser 8.] Diese Personen sind: • [Fußnote: Roth/Duursma-Kepplinger 20.]