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Dokument-ID: 846147
10.2.1 Parteien und ihre Vertreter
Das Exekutionsverfahren ist durch das Zweiparteiensystem geprägt: Während der betreibende Gläubiger als die anspruchsberechtigte Partei definiert wird, die den Antrag auf Bewilligung der Exekution stellt (vgl § 3 EO), ist der Verpflichtete derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (vgl § 5 EO).