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Dokument-ID: 1076338
9.4.8 Rechtsbehelfe
Für den Rechtsbehelf nach Art 36 Abs 1 EuKoPfVO gibt es ein zwingend zu verwendendes Formblatt. Das Rechtsbehelfsverfahren nach Art 36 EuKoPfVO ist ein zweiseitiges. Das Gericht hat die Entscheidung über den Rechtsbehelf unverzüglich, jedoch längstens binnen 21 Tagen zu erlassen.