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Dokument-ID: 1095395
1.3 Einstweilige Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche
§ 381 EO regelt die Sicherung anderer Ansprüche. Andere Ansprüche der gefährdeten Partei sind jene, die nicht auf Zahlung von Geldbeträgen gerichtet sind, sondern auf sonstige Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen, dh, es handelt sich um so genannte Individualleistungen. Dazu gehört beispielsweise die Verpflichtung zur Abtretung einer Forderung oder zur Herausgabe einer Liegenschaft.