3.7 Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
Unterbrechung des Verfahrens
Bei der Unterbrechung des Verfahrens wird zwischen einer Unterbrechung ex lege und einer Unterbrechung durch richterlichen Beschluss unterschieden, wobei im letzteren Fall noch weiter unterschieden wird, ob das Gericht unterbrechen muss oder kann. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist nur dann möglich, wenn die Klage zugestellt wurde. Ist die beklagte Partei noch gar nicht Partei des Verfahrens, ist noch kein Verfahren anhängig, das unterbrochen werden könnte, sodass der Unterbrechungsantrag abzuweisen ist. • [Fußnote: OGH 17.11.2009, 1 Ob 207/09m.]