6.4 Überblick: Gewaltschutzmaßnahmen
Polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot
In den meisten Fällen ist bei unmittelbar bevorstehenden bzw tatsächlichen gefährlichen Angriffen auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit einer Person die Polizei die erste Anlaufstelle. Diese kann den Angreifer nach § 38a SPG wegweisen und ein Betretungsverbot für die Wohnung und den unmittelbaren Nahbereich sowie ein Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von hundert Metern aussprechen. Das polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbot gilt für die Dauer von zwei Wochen. Wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 382b iVm §§ 382e ff EO gestellt wird, verlängert sich das Betretungs- und Annäherungsverbot auf vier Wochen. Anknüpfend an das Betretungs- und Annäherungsverbot sollte der Schutz der gefährdeten Person durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht gewährleistet werden.