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Dokument-ID: 1028876
2.6.8 Aufschiebung der Exekution
Allgemeines
Grundsätzlich haben Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Exekutionsverfahren keine aufschiebende Wirkung. Ist der Verpflichtete oder ein Dritter damit erfolgreich, würde ihm durch eine ungerechtfertigte Exekution ein unwiederbringlicher Nachteil erwachsen. Dieser Nachteil soll durch die Aufschiebung der Exekution verhindert werden.