2.1 Einleitende und gemeinsame Betrachtungen
Grundsätzliches zu behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen und Rechtsmitteln
Wird die erstinstanzliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (Bescheid) oder eines ordentlichen Gerichts (Urteil oder Beschluss) rechtswirksam erlassen und in der Folge nicht durch das jeweils infrage kommende Rechtsmittel bekämpft, wird sie rechtskräftig und gehört damit iA, von Durchbrechungen der Rechtskraft (wie zB der Wiederaufnahme des Verfahrens) abgesehen, dem Rechtsbestand unwiderruflich an. Mit der Rechtskraft wird dem Gedanken der Rechtssicherheit (alternativ: der Rechtsbeständigkeit, des Rechtsfriedens) Genüge getan, wobei noch zwischen formeller Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) und materieller Rechtskraft (Bindungswirkung) unterschieden wird.