2.4.2 Rechtsmittel gegen Urteile
Vorbemerkung
An die jeweilige erstinstanzliche Zuständigkeit – des Bezirksgerichts, des Einzelrichters am Landesgericht, des Schöffen- oder des Geschworenengerichts – sind bestimmte Verfahrensarten (einschließlich des Rechtsmittelverfahrens) gekoppelt, wobei das 14. Hauptstück betreffend die „Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile“ (§§ 228 bis 296a StPO) den Musterfall auch für die anderen Verfahren (5. Teil der StPO: „Besondere Verfahren“) bildet (RV 231 BlgNR XXIII. GP, 24).