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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.4 Schadenersatzanspruch des Gegners und Mutwillensstrafe

Schadenersatzanspruch

Allgemeines

Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder zur Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, gem § 394 Abs 1 EO dem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile Ersatz zu leisten. Das Gericht hat den Ersatzanspruch über Antrag des Gegners nach freier Überzeugung mit Beschluss festzusetzen. Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses kann dann auf das Vermögen der Partei, die die einstweilige Verfügung beantragt hat, Exekution geführt werden.

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