10.8 Exekution auf Immobilien
Zur Hereinbringung seiner Geldforderung gegen den Verpflichteten räumt die Exekutionsordnung dem Gläubiger die Möglichkeit ein, auf das unbewegliche Vermögen (vgl §§ 87 ff EO), das bewegliche Vermögen (vgl §§ 249 ff EO), auf Geldforderungen des Verpflichteten (vgl §§ 290 ff EO), auf sonstige Ansprüche des Verpflichteten auf Herausgabe und Leistung von körperlichen Sachen (vgl §§ 325 ff EO) und auf andere Vermögensrechte zu greifen. Grundsätzlich kann der Gläubiger frei zwischen einzelnen Exekutionsmitteln wählen: Er kann auch mehrere nebeneinander beantragen. Die Bewilligung kann jedoch auf einzelne beschränkt werden, wenn bereits eine oder mehrere zur Befriedigung hinreichen, wobei der Gehaltsexekution (bzw auf laufende Bezüge) der Vorrang gegenüber der Fahrnisexekution zu geben ist (vgl § 14 Abs 1 und 2 EO). • [Fußnote: Roth/Dursma-Kepplinger 65.]