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Dokument-ID: 1012289
1.6.9 Ausfolgung erlegter Sicherheiten
Allgemeines
Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche des Gegners der gefährdeten Partei von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit darf ihr gem § 400 EO erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Durch die rechtskräftige Versagung der einstweiligen Verfügung wird der Erlag frei.