1.6.13 Einstweilige Verfügungen und Insolvenz
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei werden einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen, die gegen die Masse geltend zu machen sind, unwirksam; sie sind auf Antrag oder von Amts wegen mit deklaratorischem Beschluss aufzuheben. • [Fußnote: OGH RdW 1986, 308.] Einstweilige Verfügungen betreffend Unterhalt sind unwirksam, soweit mit diesen ein Unterhaltsrückstand bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens „tituliert“ ist. Aber auch einstweilige Verfügungen, die massezugehöriges Vermögen betreffen, verlieren ihre Wirksamkeit. • [Fußnote: König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, 4. Auflage, 9/2 mwN.] Wird die einstweilige Verfügung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, so werden allfällige anhängige Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen unterbrochen. • [Fußnote: OGH 07.11.1961, 4 Ob 143/93.]