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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Beweissicherungsverfahren

Zuständigkeit

Der Beweissicherungsantrag ist gem § 384 Abs 3 EO beim Prozessgericht, in dringenden Fällen oder wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Beweisobjekt befindet, einzubringen.

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