10.6 Aufschiebung, Innehaltung und Einstellung der Exekution
Aufschiebung
Grundsätzlich wird der Vollzug der Exekution auch bei Erhebung eines Rechtsmittels nicht unterbrochen. Unter Umständen muss jedoch zum Schutz des Verpflichteten oder eines Dritten eine voreilige Exekution aufgeschoben werden. Eine Aufschiebung der Exekution ist gem § 42 Abs 1 EO eine Hemmung und bedeutet, dass das Exekutionsverfahren auf Antrag gestoppt wird. • [Fußnote: Roth/Duursma-Kepplinger 46, Seiser 16.] In der Regel bleiben gem § 43 Abs 1 EO alle bereits vollzogenen Exekutionsakte aufrecht. Würde jedoch die Aufrechterhaltung dem Aufschiebungswerber einen schweren ersetzbaren Nachteil verursachen, kann das Gericht deren Aufhebung aussprechen, sofern er volle Sicherheit für die Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches leistet (§ 43 Abs 2 EO). Die Aufschiebung kann gem § 43 Abs 3 EO auch nur für einzelne in Exekution gezogene Gegenstände oder einen Teil des Anspruches beantragt werden.