9.4.1 Allgemeines zur Europäischen Kontenpfändungsverordnung
Die Europäische Kontenpfändungsverordnung (VO [EU] Nr 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014) • [Fußnote: ABl L 2014/189, 59.] – kurz EuKopfVO – schafft ein neues und eigenständiges, europäisches Verfahren zur Sicherung von Geldforderungen. Sicherungsobjekte sind dabei Bankkonten. Sicherungsmittel ist ein mit Gerichtsbeschluss, dem europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (in der Folge kurz „BvP“) an die Bank gerichtetes Auszahlungsverbot. Dieses soll verhindern, dass vom Konto des Schuldners Gelder überwiesen oder abgehoben werden.