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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.1 Unterscheidung zwischen Urteilen und Beschlüssen (§§ 390 ff, 425 ff ZPO, Art 82 B-VG)

Urteile sprechen über klagsgegenständliche Ansprüche inhaltlich ab. Urteile sind leicht als solche zu erkennen, weil sie „Im Namen der Republik“ ergehen.

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