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Dokument-ID: 845143
6.6.1 Allgemeines
Mangels abweichender Vereinbarung werden zivilrechtliche Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten ausgetragen und von diesen entschieden. Die Parteien eines Rechtsverhältnisses haben jedoch auf freiwilliger Basis die Möglichkeit, die Entscheidung einem privaten Schiedsgericht zu übertragen.