2.2.1 Zulässigkeit des Rechtsweges
Bevor die Beantwortung der Frage stattfinden kann, ob die Zivilprozessordnung in einem bestimmten Verfahren zur Anwendung kommt bzw ob ein bestimmtes Gericht überhaupt zum Abspruch über eine bestimmte Rechtssache zuständig ist, muss geklärt werden, ob eine Zulässigkeit des Rechtsweges im „engeren“ Sinn gegeben ist. Im österreichischen Rechtssystem kommen zahlreiche Spruchkörper in Betracht. Die erste und gröbste Unterscheidung betrifft die Frage, ob eine Rechtssache in den Bereich des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts einzuordnen ist. Rechtsstreitigkeiten, die im öffentlichen Recht wurzeln, fallen in die Zuständigkeit der Behörden und Verwaltungsgerichte. Dementsprechend ist die ZPO dafür nicht mehr maßgeblich, sondern andere Verfahrensordnungen wie beispielsweise das AVG oder das VwGVG. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird gem § 1 JN, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Diese fallen unter den Begriff der „ordentlichen Gerichte“. Diese Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist eine absolute Prozessvoraussetzung nach der ZPO. Die Gerichte sind daher verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens einen solchen Mangel (zB Zuständigkeit der Gewerbebehörde) aufzugreifen. Dazu ist kein Antrag der Parteien erforderlich, es muss amtswegig eingeschritten werden. Wird ein solcher Mangel erst nach Rechtskraft ersichtlich, können die obersten Verwaltungsbehörden dennoch gem § 42 Abs 2 JN beim OGH die Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung beantragen.