8.2 Brüssel-Ia-VO (EuGVVO neu)
Die EuGVVO neu regelt, welche Gerichte für Rechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug zuständig sind (internationale Zuständigkeit). Weiters wird die Anerkennung und Vollstreckung der ergangenen Entscheidungen normiert.
Die EuGVVO neu genießt als sekundäres Unionsrecht vor dem nationalen Recht den Anwendungsvorrang, und verdrängt somit in ihrem Anwendungsbereich die innerstaatlichen Vorschriften (dies gilt natürlich auch für alle anderen Verordnungen auf dem Gebiet des europäischen Zivilprozessrechts). Im Bereich der internationalen Zuständigkeit regelt die EuGVVO neu, ob Gerichte eines konkreten Mitgliedstaates zuständig sind. Die Frage, welches Gericht eines Mitgliedstaates konkret zuständig ist, wird grundsätzlich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts beantwortet.