3 Beweissicherungsverfahren
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 384 ff ZPO |
Anwendungsbereich: | dringende Beweisaufnahme vor und während eines Zivilverfahrens |
Zur Vorbereitung eines Zivilprozesses kann die Sicherung von Beweisen erforderlich sein. Denn die Beweisaufnahme im Prozess erfolgt erst, nachdem – in der Regel nach ein- oder mehrmaligem Schriftsatzwechsel – der Beweisbeschluss gefasst wurde, der dann entsprechend umgesetzt wird. Bis es soweit ist, ist meist schon eine mehr oder weniger lange Zeitspanne verstrichen. In manchen Fällen kann aber nicht so lange abgewartet werden, weil die Gefahr besteht, dass Beweismittel sonst verloren gehen würden oder der Beweisaufnahme ein anderes Hindernis entgegenstehen würde. Daher ermöglicht die ZPO die Sicherung von Beweisen, und zwar sogar bevor ein Prozess anhängig gemacht wird. Außerdem kann ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden, wenn (aus anderen Gründen) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustandes einer Sache besteht. Dies dient oft der Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen.