4 Einstweilige Verfügungen
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 379 ff EO |
Anwendungsbereich: | Einstweilige Sicherung |
Dem Institut der einstweiligen Verfügung liegt der Gedanke zugrunde, dass die endgültige gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch, die, insbesondere wenn sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft werden, oft Jahre dauern kann, in vielen Fällen zu spät käme. Oft wären bei Verfahrensende die Voraussetzungen für die Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr gegeben oder es wäre eine irreversible faktische Situation entstanden, sodass der Kläger von dem ihm zugesprochenen Anspruch wirtschaftlich gesehen „nichts mehr hat“. Nicht selten kommt es auch vor, dass der Prozessgegner versucht, wirtschaftliche Werte, aus denen der Kläger nach rechtskräftiger Stattgebung der Klage Befriedigung erlangen könnte, beiseite zu schaffen, sodass der Sieg im Prozess geradezu frustriert wäre. Um den Prozesserfolg nicht gewissermaßen leer laufen zu lassen, kann daher mittels einstweiliger Verfügung, die in einem Eilverfahren zu erlassen ist, die Verfolgung von Ansprüchen bis zum Abschluss des Prozesses gesichert werden.