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Neu Dokument-ID: 373536

Florian Horn - Anna Menheere | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Kosten

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§§ 40 bis 62 ZPO

Anwendungsbereich:

Kostenersatz im Zivilverfahren

Im Zivilverfahren findet generell Kostenersatz nach Obsiegensquoten statt (insb § 41 und § 43 ZPO). Der Kostenersatzanspruch entsteht jedoch nicht von selbst, sondern die Partei, die Kostenersatz anspricht, muss diesen binnen enger Fristen geltend machen.

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