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Dokument-ID: 373536
8 Kosten
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 40 bis 62 ZPO |
Anwendungsbereich: | Kostenersatz im Zivilverfahren |
Im Zivilverfahren findet generell Kostenersatz nach Obsiegensquoten statt (insb § 41 und § 43 ZPO). Der Kostenersatzanspruch entsteht jedoch nicht von selbst, sondern die Partei, die Kostenersatz anspricht, muss diesen binnen enger Fristen geltend machen.