1.13 Sachenrecht
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 364, 436, 461, 469, 523, 1477, 1493, 1498 ABGB; 60, 61, 70 GBG |
Anwendungsbereich: | Sachenrechtliche Klagen |
Es gibt eine Vielzahl von sachenrechtlichen Klagen, die, soweit Liegenschaften betroffen sind, meist in engem Zusammenhang mit grundbücherlichen Eintragungen bzw Löschungen stehen. Daher ist in vielen Fällen die Klags- bzw Streitanmerkung zulässig (§§ 60 ff GBG), welche rangwahrende Wirkung hat, sodass auch jeder spätere Erwerber von Rechten an der Liegenschaft an das Ergebnis des Prozesses gebunden ist.