6.4 Schriftsätze zum Sachverständigenbeweis
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 351 bis 367 ZPO |
Anwendungsbereich: | Tatsachenvorbringen und Beweisanträge |
Die Bestimmungen zum Sachverständigenbeweis befinden sich in den §§ 351 ff ZPO. Sachverständige sind zur Unterstützung des Gerichts bei der Klärung der Tatfrage berufen. Sie erheben über einen Zustand Befund und erstatten auf Grundlage dieses Befundes ein sachverständiges Gutachten in ihrem jeweiligen Fachgebiet zu konkreten, vom Gericht zu stellenden Fragen. Sachverständige haben dabei in aller Regel eine rechtliche Würdigung der gefundenen Tatsachen zu unterlassen. Auch bei der Ermittlung fremden Rechts durch Sachverständigengutachten nach § 4 Abs 1 IPRG ist die Anwendung der ermittelten rechtlichen Grundlagen auf einen vorliegenden Sachverhalt nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Richters.