© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1029146

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.7 Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d EO)

Zweck

Der Zweck dieser „Anti-Stalking-Regelung“ liegt darin, den Schutz für Opfer zu verbessern und ihnen rasch Abhilfe gegen die Belästigung durch „Stalker“ zu bieten. Es muss daher nicht eine konkrete Verfolgungshandlung abgewartet werden, wenn eine solche bereits droht. Voraussetzung ist nur eine drohende Gefährdung der Privatsphäre, nicht aber ein Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei oder gar ein strafbares Verhalten. Einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre stellt zB dar, dass der Gegner der gefährdeten Partei versuchte, die gefährdete Partei ab Beendigung der Beziehung über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich, mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren. • [Fußnote: OGH 31.01.2007, 8 Ob 155/06m.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Zivilverfahren in unserem Shop! Zum Shop