6.7 Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d EO)
Zweck
Der Zweck dieser „Anti-Stalking-Regelung“ liegt darin, den Schutz für Opfer zu verbessern und ihnen rasch Abhilfe gegen die Belästigung durch „Stalker“ zu bieten. Es muss daher nicht eine konkrete Verfolgungshandlung abgewartet werden, wenn eine solche bereits droht. Voraussetzung ist nur eine drohende Gefährdung der Privatsphäre, nicht aber ein Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei oder gar ein strafbares Verhalten. Einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre stellt zB dar, dass der Gegner der gefährdeten Partei versuchte, die gefährdete Partei ab Beendigung der Beziehung über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich, mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren. • [Fußnote: OGH 31.01.2007, 8 Ob 155/06m.]